AGB

brandport GmbH, Hamburg Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 2021

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber getroffen werden, bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. 

§ 2 Preise und Angebote
(1) Die Preisangebote verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Auftrag oder die Aufträge basierend auf unserem Angebot werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird. In diesem Fall ist die Rechnung gleichzeitig Auftragsbestätigung.
(3) Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen müssen vom Auftraggeber besonders vergütet werden. Durch mangelnde Qualität der Vorlagen des Auftraggebers entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Fremdleistungen werden von uns gesondert berechnet und an den Auftraggeber weitergegeben. 

§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zzgl. MwSt.) hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Verfügung steht. Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung sämtlicher Spesen. Bei hohen Arbeitsleistungen können auch Zwischenrechnungen gestellt werden, z. B. jeweils zur Hälfte bei Auftragserteilung und nach Abschluss der Arbeiten.
(2) Drittrechnungen müssen sofort nach Erhalt der Rechnung beglichen werden. (3) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

§ 4 Vorkosten/Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge und Entwürfe durch uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Sollte eine entsprechende Honorarvereinbarung nicht getroffen sein, haben wir Anspruch auf Erstattung entstandener Kosten für Material und Fremdarbeiten sowie eine angemessene Vergütung nach dem Maß des Üblichen und wie von uns nach billigem Ermessen bestimmt. Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die Vergütung von uns angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte bleiben bei der Berechnung eines Präsentationshonorars bei uns. Daten werden von uns bis zu zwei Jahre aufbewahrt. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urherbernutzungs- und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber über. 

§ 5 Entwürfe
Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster usw. werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 

§ 6 Auftragsabwicklung Wir können vom Auftraggeber bestellte Arbeiten ganz oder teilweise bei Subunternehmern anfertigen lassen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind. Geringfügige Abweichungen von der Auftragsbeschreibung und Unklarheiten sowie geschmackliche Änderungen bei der Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Sämtliche Leistungen sind grundsätzlich als Holschulden anzusehen und werden auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Gefahr geliefert. 

§ 7 Korrekturen
(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und uns als druck- und/oder produktionsreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden.
(2) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(3) Bei Änderung nach Druck- und/oder Produktionsgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. 

§ 8 Lieferzeiten / Haftung
(1) Eine bestimmte Lieferfrist ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns bindend.
(2) Für die Dauer der Prüfung der Layouts, Andrucke, Fertigungsmuster usw. ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. (3) Für die Überschreitung der Lieferfrist sind wir nicht verantwortlich, sofern diese durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung, der Transport und die Veröffentlichung abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- und Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt – befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hier durch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. 

§ 9 Beanstandungen
(1) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber hat die Ware umgehend auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Nacherfüllung verpflichtet.
(4) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
(6) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt eine Kopie anzufertigen.
(7) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. 

§ 10 Haftung / Verjährung
(1) Die Haftung des Aufragnehmers für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner gilt die Haftungseinschränkung nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder sonstiger Garantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels geltend macht. Sie gilt auch nicht im Falle einer fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten; in diesen Fällen beschränkt sich die Haftung des Auftragsnehmers jedoch auf Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(2) Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
(3) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend auf Lieferung der Ware. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
(2) Bei Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten und in unserem Eigentum stehenden Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. 

§ 12 Urheber und Nutzungsrechte
(1) Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns (auf erstes Anfordern hin) von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
(2) Nutzungsrechte an den Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns.
(3) Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers auf unsere Leistung hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Wir sind berechtigt, Vertragserzeugnisse für unsere Eigenwerbung unentgeltlich zu reproduzieren und zu nutzen. 

§ 13 Fremdmaterial
Für fremdes Material, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde und das nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen abgefordert wird, übernehmen wir keine Haftung. 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Hamburg. 

§ 15 Anwendbares Recht
Auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern ist deutsches Recht anwendbar. 

§ 16 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.